Leistungen in der ambulanten Pflege

Wir bieten Ihnen gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen Leistungskomplexsystem auf der Grundlage des Rahmenvertrags gem. § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI folgende Leistungen.

LK-Nr.LeistungskomplexPunktzahl
1Erweiterte kleine Körperpflege309
2Kleine Körperpflege206
3aErweiterte große Körperpflege ohne Baden464
3bErweiterte große Körperpflege mit Baden618
4Große Körperpflege412
5Lagern/Betten103
6Hilfe bei der Nahrungsaufnahme258
7aDarm- und Blasenentleerung82
7bDarm- und Blasenentleerung206
8aHilfestellung beim Verlassen der Wohnung72
8bHilfestellung beim Wiederaufsuchen der Wohnung72
9Begleitung außer Haus618
10Beheizen der Wohnung120
11aReinigung der Wohnung90
11bReinigung der Wohnung270
11cReinigung der Wohnung1200
12Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung480
13Einkaufen240
14Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen270
15Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen90
16Erstbesuch700
16Folgebesuch300
17aEinsatzpauschale Wochentags (Mo-Fr)65
17bEinsatzpauschale Wochenende (Sa-So) und Feiertags130
19aVersorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 bis 52282
19bVersorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 bis 51141
20Betreuungsmaßnahmen100

Fachpflege

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit und bedarf der Genehmigung durch Krankenkassen. Bei der Beantragung der Leistungen unterstützen wir Sie gerne!

Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der versicherten Person erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die versicherten Personen regelmäßig wiederkehrend aufhalten.

Die häusliche Krankenpflege, insbesondere die Behandlungspflege, umfasst             unter anderem Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen

  • Krankheiten zu heilen,
  • ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
  • Krankheitsbeschwerden zu lindern und
  • die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können.
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